Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Präambel

Wir sind ein Unternehmen, welches im Bereich Entwicklung, Montage und Service von Eisenbahnsicherungstechnik arbeitet und Produkte auch selbst herstellt. Neben dem Verkauf unserer Produkte, vermieten und montieren wir auch technische und mechanische Anlagen zur Sicherung.  

§ 1 Geltung

  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (=AGB) sind zwingender Bestandteil aller Verträge für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Vertragspartnern (insbesondere Käufer, Mieter, Zulieferer). Sie gelten auch für alle zukünftigen ähnlichen und gleichartigen Verträge mit unseren Vertragspartnern, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, welches Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit unseren Vertragspartnern (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Insbesondere gelten die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt (= EVB) zwingend; auch bei entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Vertragspartners.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. All unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart und gekennzeichnet wurden oder gar eine verbindliche Annahmefrist vereinbart wurde. Unsere Angebote sind auch für die Nachbestellungen unverbindlich.
  2. Liefermöglichkeiten und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
  3. Die Bestellung von Waren gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware erfolgen. Gleiches gilt auch im Rahmen des Vermietungsgeschäfts.
  4. Angebote, Preislisten, Anhänge usw. dürfen weder im Ganzen noch teilweise weder in Original noch in Vervielfältigung dritten Personen zugänglich gemacht werden bzw. weitergegeben werden. Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor.
  5. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, bspw. über Leistungsdaten, Betriebseigenschaften, Gewichte, Maße, Toleranzen, Verwendbarkeit, für den vom Vertragspartner beabsichtigten Verwendungszweck sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Ein vertraglich vorgesehener Zweck wird nur Vertragsbestandteil, wenn er ausdrücklich Teil des schriftlichen Vertrages geworden ist.
  6. Beanstandungen von Auftragskopien oder Auftragsbestätigungen sind sofort, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen, geltend zu machen.
  7. Mit der Auftragserteilung oder mit dem Kauf bestätigt der Käufer seine Kreditwürdigkeit und seine Zahlungsfähigkeit.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für den Verkauf bzw. die Lieferung unsere Preise in EURO ab Werk, zu den für den Tag der Lieferung bzw. der angezeigten Versandbereitschaft gültigen Preise bzw. Preisliste, sofern der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 BGB ist. Hinzu kommen ggf.  auch die Mehrwertsteuer, Zoll bei Exportlieferungen, Gebühren oder andere öffentliche Abgaben. In allen anderen Fällen behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personal- und Materialpreis-steigerungen zu erhöhen.
  3. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackungen (z. B. Postboxen, Europaletten usw.) müssen dem Auslieferungsfahrer umgehend zurückgegeben werden. Weitere Versandkosten (Spedition, Bahn) werden ohne Aufschlag in Rechnung gestellt und separat ausgewiesen.
  4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang bei uns. Die Zahlung per Scheck und Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen, sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt uns der Verzug zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge. Stellt sich nach Abschluss eines Vertrages heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten nicht geeignet sind z.B. durch ungenügende Auskünfte, durch aufgetretene Zweifel hinsichtlich Zahlungsbereitschaft und/oder Zahlungsunfähigkeit oder anderen Gründen, dann sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern oder nach unserer Wahl, unverzüglich oder zu einem späteren Zeitpunkt von sämtlichen bestehenden Verträgen zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt auch bei Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt, oder für den Fall, dass für das Einzelgeschäft erforderlich werdende oder gar vereinbarte Sicherheiten nicht oder nicht pünktlich gestellt werden. Dieses Rücktrittsrecht schließt ausdrücklich auch eventuell bereits durchgeführte Lieferungen und Teillieferungen mit ein.
  5. Leistet unser Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit mindestens 5 % p. a. zu verzinsen; die weitere Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  6. Bei Vertragspartnern, mit denen wir uns nicht in laufender Geschäftsverbindung befinden oder bei Erstaufträgen, behalten wir uns die Lieferung nur gegen Vorkasse vor.
  7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen unseres Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  9. Bleibt der Mieter mehr als acht Tage nach dem ersten Mahndatum in Verzug, haben wir das Recht als Vermieter und Eigentümer der Mietgegenstände, diese sofort wieder in Besitz zu nehmen. Das gilt auch für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters.
  10. Für jede Mahnung gilt ein Kostensatz von 5,00 Euro als vereinbart.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf die Kalenderwoche der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem unser Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
  3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (bspw. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, innerbetriebliche Engpässe und Einschränkungen aufgrund von Epidemien) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  4. Geraten wir in von uns zu vertretenden Verzug, so haften wir nach § 8 dieser AGB.
  5. Teillieferungen sind zulässig, wenn diese für den Vertragspartner verwendbar und sinnvoll sind und uns dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes. Erfüllungsort für alle sämtlichen weiteren Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich solcher aus Wechseln oder Schecks ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Die Versandart und Verpackung unterstehen in unserem pflichtgemäßen Ermessen.
  3. Alle Lieferungen erfolgen ab Verladestelle Werk auf Gefahr des Käufers.
  4. Warenrückgaben sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach Lieferscheindatum zulässig, wenn die Waren fabrikneu und originalverpackt sind. Sie werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen gutgeschrieben. Wir behalten uns vor, für die dadurch entstehenden Verwaltungskosten einen Abschlag in Höhe von 15 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen. Ware, die nicht zum Lagersortiment gehört und extra bestellt bzw. extra angefertigt wurde, kann nicht zurückgenommen werden. Entstehende Verwaltungskosten werden je nach Aufwand berechnet. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Rücknahme mangelfrei gelieferter Ware.
  5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Vertragspartner angezeigt hat.
  6. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche, berechnet ab dem Tag des Gefahrenüberganges. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  7. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners versichern wir die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken auf dessen Kosten.
  8. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, wir dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kauf-/Mietsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns gegenüber angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  9. Für die Vollständigkeit der notwendigen Angaben für eine schadenfreie und erfolgreiche Anlieferung am Auslieferungsort haftet der Vertragspartner.

§ 6 Gewährleistung, Sachmangel

  1. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Vertragspartner nicht als für ihn für den Vertragsschluss entscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.
  4. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich, nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort bei Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden und sind durch die Bahn auch auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Transportschäden und fehlende Packstücke bei Beförderung durch Speditions- LKW, Paketdienst und durch unsere eigenen Fahrzeuge sind durch schriftliche Erklärung des LKW- Fahrers auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu belegen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge dem uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Vertragspartner zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  5. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder innerhalb angemessener Frist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
  6. Bei berechtigten Beanstandungen stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden sowie Folgeschäden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der unzureichenden und verspäteten Mängelrüge. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Reklamationen sind kein berechtigter Grund für Zahlungsaufschub.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Vertragspartner (Käufer) aus aller zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Bei laufender Rechnung ist das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung gültig. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zum Ende der Geschäftsverbindung mit dem Käufer und solange noch irgendeine Verbindlichkeit des Käufers aus irgendeinem Rechtsgrund, auch nach Saldoziehung oder Anerkennung, gegenüber uns besteht.
  2. Die uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen in unserem Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns unentgeltlich.
  4. Wir sind jederzeit berechtigt, für die Vorbehaltsware schriftlich ein befristetes oder bedingtes Veräußerungsverbot zu erlassen, die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen oder die Vorbehaltsware durch Rücknahme unmittelbar in unseren Besitz zu nehmen. Eine solche Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil– an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
  8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
  9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 8 Haftung und Schadensersatz

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe des § 8 dieser AGB eingeschränkt.
  2. Wir haften grundsätzlich nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann unser Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Soweit unser Vertragspartner gem. § 8 Abs. 2 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Sofern ein Unternehmer unser Vertragspartner ist, gilt dies auch bei grober Fahrlässigkeit.
  6. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von [maximalen Versicherungsschutz eintragen] Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  8. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  9. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Vermietungsmodalitäten

  1. Wir als Vermieter sind für die fachgerechte Montage und Demontage der Mietsache selbst verantwortlich, sobald nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Der Mieter hat uns, um eine ordnungsgemäße Montage und Demontage zu ermöglichen, Zutritt zum entsprechenden Gelände zu gewähren und sicherzustellen, dass die Montage ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (bspw. Gewähren von Platz, Anfahrtsweg frei räumen).
  3. Der Vertragspartner Mieter) hat die Pflicht, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und die Miete entsprechend der schriftlichen Vereinbarung mit uns zu entrichten. Bei vertragswidrigem Gebrauch können wir den Mieter abmahnen und ggf. auf Unterlassung klagen.
  4. Der Mietvertrag wird grundsätzlich befristet geschlossen. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Dabei beginnt die Frist für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs und uns als Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem wir Kenntnis von der Fortsetzung erhalten. Das recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  5. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
  6. Ohne unsere Erlaubnis ist der Mieter nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Sollte der Mieter die Sache einem Dritten überlassen, ohne dass unsere Erlaubnis vorliegt, so hat dieser eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen, es sei denn in der Person des Dritten liegt ein wichtiger Grund. Sofern wir dem Gebrauch eines Dritten zugestimmt haben, so hat der Mieter dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
  7. Der Mieter mit verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben bzw. eine Rücknahme durch uns zu ermöglichen, siehe Ziff. § 8 Ziff. 2. Bei verspäteter Rückgaben kann der Vermieter vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete verlangen oder die Miete, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
  8. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen  der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
  9. Für Schäden an der Mietsache, sowie für den Verlust der Mietsache haftet der Mieter. Reparaturkosten bzw. Ersatzkosten werden wir dem Mieter gemäß der aktuell gültigen Ersatzteilpreisliste berechnet. Die Preisliste wird dem Mieter auf Verlangen zu Nachweis auf dessen Kosten übersandt.

§ 10 Sach- und Rechtsmängel

  1. Hat die Mietsache zur Zeit ihrer Überlassung an den Mieter einen Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter berechtigt für die Zeit der Untauglichkeit der Mietsache, die Miete nicht zu entrichten oder zu mindern, sofern die Tauglichkeit nur gemindert ist. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, den Mangel der Mietsache unverzüglich nach der ersten Kenntnisnahme gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Sollte der Mieter schuldhaft mit der Anzeige des Mangels zugewartet haben und somit eine Beseitigung des Mangels verzögert wurde, so ist der Mieter uns zu Schadensersatz verpflichtet, gleichwohl hat er keine Berechtigung mehr, die Mietzahlungen auszusetzen oder Schadensersatz zu verlangen. 
  2. Sofern eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache zur Abwehr einen vorhergesehenen Gefahr notwendig wird, hat der Mieter auch dies dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. Bei vorhersehbarer akuter Gefahr der Mietsache und weiterer Folgeschäden ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diese abzuwenden.
  3. Im Übrigen finden auf Sach- und Rechtsmangel die gesetzlichen Vorschriften (§§ 536, 536a, 536c,  536d BGB) Anwendung.

§ 11  Gerichtsstand

  1. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen der Sitz unserer Firma. 
  2. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände oder Individualabreden zum Gerichtsstand bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen, rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücke gekannt hätten.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen bestehen und wirksam.

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